Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser vom 12.09.2024

-Wasserversorgungssatzung – WVS-

Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 11.09.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser vom 01.12.1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 05.06.2019, beschlossen:

Artikel 1
Satzungsänderung
§ 42 erhält folgende Fassung:

§42
Verbrauchsgebühren

1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 3,24 € (zzgl. Umsatzsteuer gemäß § 54).

(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 3,24 € (zzgl. Umsatzsteuer gemäß § 54).

(3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschließlich Grundgebühr gem. § 41) pro Kubikmeter 3,24 € (zzgl. Umsatzsteuer gemäß § 54).

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Dietingen, den 12.09.2024
gez. Frank Scholz,
Bürgermeister

 

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dietingen, den 12.09.2024

Frank Scholz
Bürgermeister