S a t z u n g
zur Änderung der Satzung über die
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 12.09.2024
Der Gemeinderat der Gemeinde Dietingen hat am 11.09.2024 auf Grund des § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 26.01.1991, zuletzt geändert am 27.10.2019, beschlossen:
§ 1
§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten in Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung.
Diese beträgt
- für den Ortsvorsteher der Ortschaft Irslingen 80 v. H.
- für den Ortsvorsteher der Ortschaft Böhringen 80 v. H.
- für den Ortsvorsteher der Ortschaft Rotenzimmern 80 v. H.
des Mindestbetrages der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters und Ortsvorsteher der der Ortschaft entsprechenden Gemeindegrößengruppe auf Basis der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Sätze.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.10.2024 in Kraft.
Dietingen, den 12.09.2024
gez. Scholz
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Dietingen, den 12.09.2024
gez. Scholz
Bürgermeister
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