Übermittlung von Einwohnerdaten aus dem Melderegister sowie Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
Aufgrund der §§ 36, 42 und 50 Absatz 1-3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) und §§ 12 und 18 Absatz 2 Meldeverordnung (MVO) übermittelt die Meldebehörde regelmäßig bzw. auf besondere Anforderung folgende Daten an
- Mandatsträger, Presse und Rundfunk: Namen, akad. Grade, Anschrift sowie Tag und Art des Jubiläums von Altersjubilaren (70., 75., 80., 85., 90., 95. Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag) und von Ehejubilaren (50. und jedes folgende Ehejubiläum).
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften: Religionszugehörigkeit sowie Name, Vorname und Anschrift von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner Konfession angehören.
- Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen:
Die Meldebehörde darf im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Namen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift und Tod. Zusätzlich bei Unionsbürgern die Staatsangehörigkeit (§ 2 Abs. 3 BW AGBMG). Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
- Staatsministerium: Übermittlung von Namen, Doktorgrad, Geschlecht, Anschriften sowie Datum und Art des Jubiläums zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten
- Adressbuchverlage: Auskunftserteilung von Name, Vorname und Anschrift zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Nach § 50 Absatz 1-3 BMG unterbleibt eine Auskunft bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG. Eine Auskunft nach § 50 Absatz 3 BMG wird außerdem nicht erteilt, wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen ist. Weiter erfolgt keine Auskunft, wenn die betroffene Person der Weitergabe ihrer Daten widerspricht. Dabei ist anzugeben, welchen der vorgenannten Stellen keine Daten übermittelt werden dürfen. Der Widerspruch hat schriftlich zu erfolgen. Entsprechende Erklärungen / Sperren aus früheren Jahren bestehen weiterhin.
Widerspruchrecht zur Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Auf der Grundlage von § 58 des Wehrpflichtgesetztes (WPflG) übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht jährlich folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2027 volljährig werden (Geburtsjahr 2009)
- Familienname
- Vornamen
- Gegenwärtige Anschrift
Wer nicht wünscht, dass seine persönlichen Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung weitergegeben werden, kann dieser Datenübermittlung nach § 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) schriftlich oder persönlich (nicht telefonisch) vor Ablauf der Übermittlungsfrist 31.März 2026 beim Bürgerbüro Dietingen widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Dietingen, 21.10.2025
Gemeinde Dietingen
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