Oft lässt es sich nicht vermeiden, dass bei Arbeiten auf Äckern, Wiesen und Wäldern die angrenzenden Straßen zum Teil erheblich verschmutzt werden, doch nicht immer kommen die verantwortlichen Führer landwirtschaftlicher Maschinen anschließend ihrer besonderen Sorgfaltspflicht nach. Diese Sorgfaltspflicht besteht insbesondere auch deswegen, weil durch Verschmutzungen die Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmern wie z.B. Radfahrern gefährdet sein könnte. Auch für Spaziergänger, teils mit Kinderwagen oder Rollatoren, führt die Verschmutzung der Straße zu Behinderungen.

So kommt es zur Zeit leider öfters vor, dass es in vielen Fällen unterlassen wurde, Fahrbahnverschmutzungen wenigstens abzusichern bzw. kenntlich zu machen, so wie es die Straßenverkehrsordnung eindeutig fordert.

Darüber hinaus sind die Verursacher von Verschmutzungen verpflichtet, die Verunreinigungen ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls muss der zur Reinigung verpflichtete Landwirt mit einer behördlichen Beseitigung der Verschmutzung gegen entsprechendes Entgelt rechnen. Außerdem sollten sich betroffene Landwirte aber auch Privatpersonen im Klaren sein, dass sie nach dem Verursacherprinzip unter Umständen auch zivilrechtlich für Schäden haftbar gemacht werden können, die als unmittelbare oder auch nur mittelbare Folge durch von ihnen verursachte Straßenverschmutzung entstanden sind. Leider kam es hier in den letzten Tagen immer wieder zu Beschwerden.

Wir bitten daher unsere Bürgerschaft und Landwirte ihrer Absicherungs- und Reinigungspflicht nachzukommen. Die Gemeindeverwaltung wird gegebenenfalls auf die Verursacher zugehen.