Immer wieder werden Fahrzeuge ganz oder teilweise auf Gehwegen abgestellt. Sofern dies nicht ausdrücklich durch Verkehrszeichen erlaubt ist, ist das Parken auf Gehwegen laut Straßenverkehrsordnung (StVO) unzulässig.
Auf Gehwegen abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigen die Sicherheit und Mobilität anderer Verkehrsteilnehmer. Insbesondere Menschen mit Rollstühlen oder Rollatoren, Eltern mit Kinderwagen sowie seh- und gehbehinderte Personen sind auf ausreichend breite und hindernisfreie Gehwege angewiesen. Auch Kinder auf dem Schulweg werden durch zugeparkte Gehwege gefährdet, da sie häufig auf die Fahrbahn ausweichen müssen.
Wir bitten daher alle Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter, ihre Fahrzeuge ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Parkflächen oder dort abzustellen, wo das Parken nach den geltenden Vorschriften zulässig ist. Mit gegenseitiger Rücksichtnahme leisten alle einen wichtigen Beitrag zu mehr Sicherheit und Barrierefreiheit im öffentlichen Raum.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.
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