Öffentliche Bekanntmachung
Der Gemeinderat der Gemeinde Dietingen hat in öffentlicher Sitzung am 22.07.2026 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Hochboll – 1. Änderung“ gefasst. Der Planentwurf vom 14.06.2023 / 06.03.2024 / 11.09.2024 / 22.07.2026 wurde in der Sitzung vom 22.07.2026 gebilligt.
Gleichermaßen wurde beschlossen, dass die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 i.V. § 13 BauGB sowie die Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) nach § 4 Abs. 2 i.V. § 13 BauGB durchgeführt werden sollen.
Auf die die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligungsphase nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie auf eine Umweltprüfung wird verzichtet.
Maßgebend sind die Planunterlagen vom 14.06.2023 / 06.03.2024 / 11.09.2024 / 22.07.2026
BBP_Hochboll_1Änd_220726_Übersichtsplan
Ziele und Zwecke der Planung
Im Jahre 2025 wurde der Bebauungsplan „Hochboll“ als gewerbliche Entwicklungsfläche im Ortsteil Böhringen aufgestellt und wurde am 30.07.2025 als Satzung beschlossen.
Im Herbst 2025 wurden die Erschließungsarbeiten begonnen und im Juli 2026 entsprechend abgeschlossen, so dass die Grundstücke nun durch die Gemeinde vermarktet werden können. Zahlreiche Interessenten sind bisher schon bei der Gemeinde Dietingen vorstellig geworden; große Teile des Gebiets wurden bereits veräußert.
Nun ist unter anderem ein Interessent auf die Gemeinde zugekommen, mit der Bitte um Unterstützung der Ansiedlung einer Einrichtung für Lager und angeschlossene Eventlocation.
Nach Rücksprache mit der Baurechtsbehörde wäre dies eine „Vergnügungsstätte“ im Sinne des § 8 BauNVO; somit nach derzeitigem Rechtsstand des Bebauungsplans nicht zulässig. Hier hat sich der Gemeinderat in seiner Abwägungsentscheidung allerdings dahingehend positioniert, dass er eine Nutzung, wie vorgenannten, als städtebaulich unschädlich für das Gebiet und für die benachbarten Nutzungen hält. Insofern könnte für diese konkrete Nutzung eine Verträglichkeit festgestellt werden. Um weitere solche Nutzungen zu ermöglichen, hat sich der Gemeinderat dazu entschieden, dass der Bebauungsplan in folgenden Punkten geändert werden soll:
a) Nach § 8 BauNVO sind „Vergnügungsstätten“ ausnahmsweise zulässig. Bisher hat der Bebauungsplan „Hochboll“ festgesetzt, dass Vergnügungsstätten (nach § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauGB) nicht zulässig sein sollen. Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange in dieser Thematik, ist der Gemeinderat zur Auffassung gekommen, dass hier eine Änderung vorgenommen werden soll und Vergnügungsstätten künftig nach § 8 BauNVO ausnahmsweise zulässig sein sollen.
b) Ein zweiter Änderungspunkt betrifft die örtlichen Bauvorschriften. Hier wird eine gesetzliche Anpassung zu erneuerbaren Energien in die Planung aufgenommen, wonach Solarzäune nicht durch örtliche Bauvorschriften eingeschränkt werden dürfen.
Umweltprüfung und Artenschutz
Aufgrund von § 13 BauGB kann auf eine Umweltprüfung verzichtet werden. Im Rahmen des bisherigen Bebauungsplans „Busenweiler Weg“ wurden hierzu umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und Ausgleichsmaßnahmen definiert.
In der Begründung zum Bebauungsplan wird auf den Artenschutz nochmals eingegangen. Die artenschutzrechtlichen Gutachten wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans „Busenweiler Weg“ erstellt.
Öffentliche Auslegung (§ 3 (2) BauGB)
Der Gemeinderat der Gemeinde Dietingen hat in öffentlicher Sitzung vom 22.07.2026 den Entwurf des Bebauungsplans „Hochboll – 1. Änderung“ (vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB) sowie die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften beraten und festgestellt. Gleichermaßen wurde beschlossen, dass die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB durchgeführt werden sollen.
Der Entwurf des Bebauungsplans vom 14.06.2023 / 06.03.2024 / 11.09.2024 / 22.07.2026, einschließlich der planungsrechtlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung werden vom 27.07.2026 bis 28.08.2026 bei der Gemeinde Dietingen zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.
Stellungnahmen können in diesem Zeitraum elektronisch an die Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Stellungnahmen können auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Bearbeitung des Anliegens bei Stellungnahmen von Bürgern und Bürgerinnen personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname gespeichert werden. Zum Satzungsbeschluss werden die vorgebrachten Informationen von der Gemeinde anonymisiert zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
gez. Felix Hezel
Bürgermeister
Hochboll_1Änd_Begründung_220726
Hochboll_1Änd_Planungsrecht_220726
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