Der Gemeinderat der Gemeinde Dietingen hat am 06.03.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Schillgasse – 1. Änderung“ nach § 10 (1) i.V.m. § 13a BauGB und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils eigenständige Satzungen beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans vom 19.07.2023/09.10.2023.

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Schillgasse – 1. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

 Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung bei der Gemeindeverwaltung Dietingen, Kirchplatz 1, 78661 Dietingen während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

 Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Hinweis nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO):

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvor­schriften beim Zustandekommen dieses Bebauungsplans wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung be­gründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dietingen, den 18.04.2024

gez.  Frank Scholz

Bürgermeister