- Räum- und Streupflicht: Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken an Straßen sind verpflichtet, bei Schneefall und Glätte zu räumen und zu streuen.
- Flächenanforderungen: Gehwege und Zugänge zur Fahrbahn müssen mindestens 1,5 Meter breit geräumt werden; bei fehlendem Gehweg ist ein Streifen dieser Breite zu räumen.
- Schneeabfuhr: Geräumter Schnee soll auf der Restfläche oder am Straßenrand aufgehäuft werden, nicht auf Nachbargrundstücken oder in die Fahrbahn.
- Tauwetter: Straßenrinnen und Einläufe müssen bei Tauwetter freigemacht werden, damit Schmelzwasser abfließen kann.
- Zeiten der Räumpflicht: Werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr räumen und streuen, danach bei weiterem Schneefall unverzüglich nachräumen.
- Verwendbares Streumaterial: Sand, Splitt oder Asche; Salz nur bei unumgänglicher Notwendigkeit und bei überfrierender Nässe.
- Ordnungswidrigkeiten: Nichteinhaltung der Räum- und Streupflicht kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
- Gemeindebauhof: Der Bauhof beginnt den Winterdienst ab 5.00 Uhr, Priorität hat die Räumung von Gefällstrecken, Hauptstraßen und gefährlichen Punkten.
- Parkende Fahrzeuge: Autofahrer sollten Parkplätze so wählen, dass mindestens 3,50 Meter breite Fahrgassen für Räumfahrzeuge verfügbar sind.
- Unterstützung der Bürger: Der Gemeindebauhof bittet um Verständnis, falls es aufgrund unvorhersehbarer Bedingungen zu Problemen kommt.
Symbolbild von Pixabay
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