Satzungsbeschluss und Bekanntmachung des Inkrafttretens gem. § 10 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Dietingen hat in seiner Sitzung am 26.02.2025 aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) den Bebauungsplan „SO PV-Freiflächenanlage Hoffeld Hohenstein“ als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt. Zugleich wurden örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO als Satzung beschlossen, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen sind (§ 4 LBO; § 9 Abs. 4 BauGB).

Um dem Entwicklungsgebot Rechnung zu tragen, wird der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert (Flächennutzungsplan 2012, 28. Änderung, „SO PV Freiflächenanlage Hoffeld Hohenstein“). Die Offenlage der Unterlagen sowie die Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung wird voraussichtlich in der Sitzung der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Rottweil am 22.05.2025 beschlossen.

Der Bebauungsplan wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle, der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.

Der am 26.02.2025 als Satzung beschlossene Bebauungsplan nebst Begründung, Umweltbericht (inkl. Anlagen) als gesonderter Teil der Begründung und Zusammenfassender Erklärung über die Art und Weise wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde (§ 10 Abs. 4 BauGB) wird ab sofort während der nachfolgenden allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Dietingen (Zimmer 3) zur Einsicht bereitgelegt. Verfügbar sind die Unterlagen zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag und Donnerstag vormittags

08:00 – 11:45 Uhr

Dienstag nachmittags           14:00 – 16:45 Uhr

Donnerstag  nachmittags     14:00 – 18:15 Uhr

Freitag vormittags                 08:00 – 12:15 Uhr

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan (Planzeichnung nebst Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung) auf der Internetseite der Gemeinde Dietingen unter www.dietingen.de eingestellt.

Hinweis:

Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften ist zunächst § 215 BauGB maßgebend. Danach werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Es wird ferner gem. § 44 Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass, gemäß § 44 Abs. 3 BauGB ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den Paragraphen 39 – 42 BauGB (Vertrauensschäden, Entschädigung in Geld oder durch Übernahme, Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten, Entschädigung von Bindungen für Bepflanzungen, Entschädigung bei Änderungen oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) bezeichneten Vermögensanteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Gemäß § 44 Abs. 4 erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren, nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Es wird gem. § 3 Abs. 3 BauGB ergänzend zu dem Hinweis gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Plangebietsabgrenzung für den Bebauungsplan, Gemarkung Dietingen:

Der Geltungsbereich befindet sich nordwestlich des Siedlungskörpers Dietingen in der Gemarkung Dietingen. Die Fläche wird aktuell ackerbaulich bewirtschaftet und umfasst etwa 42 ha und beinhaltet die Flurstücknummer 3304 in der Flur 0 vollständig.

Der Geltungsbereich wird von folgenden Flurstücken begrenzt:

  • Im Norden durch die Flurstücknummern 3298, 2458 (Gemarkung Dietingen) und 2459 (Gemarkung Irslingen)
  • Im Osten durch die Flurstücknummer 3305 (Gemarkung Dietingen)
  • Im Süden durch die Flurstücknummern 3290 und 3297 (Gemarkung Dietingen)
  • Im Westen durch die Flurstücknummer 3298 (Gemarkung Dietingen)

Diese Flurstücke sind im beigefügten Lageplan dargestellt. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgenden Plan und ist schwarz umranden.

Übersichtsplan zur Lage der Planung, Gemeinde Dietingen, Gemarkung Dietingen (ohne Maßstab)siehe oben.

Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt des Bebauungsplanes mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen des Gemeinderats übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Der Bebauungsplan für den Bereich „SO PV-Freiflächenanlage Hoffeld Hohenstein“ wird mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) wirksam.

Dietingen, den 10.04.2025

gez. Felix Hezel                 

Bürgermeister