Beim Bürgermeisteramt gehen immer wieder Meldungen über freilaufende Hunde und nicht beseitigte „Hinterlassenschaften“ ein. Die aktuellen Beschwerden nehmen wir zum Anlass, auf wesentliche Verhaltensregeln nach der Umweltschutzverordnung der Gemeinde Dietingen hinzuweisen.

Freilaufende Hunde/ Leinenpflicht

Hunde sind im Innenbereich auf öffentlichen Straßen und Gehwegen immer an der Leine zu führen. Im Außenbereich, d. h. außerhalb der geschlossenen Bebauung, dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

Insbesondere Kinder und ältere Menschen haben oftmals Angst vor Hunden, ganz unabhängig davon, ob eine Gefahr von den Hunden ausgeht oder nicht. So kann ein Schulweg für die Kinder zu einer Belastung werden, wenn sie mit nicht angeleinten Hunden rechnen müssen. Auch wenn oftmals ein Stehenbleiben eine Situation entschärft, ist es die Pflicht des Hundeführers, eine Belästigung oder Gefährdung erst gar nicht entstehen zu lassen. Viele Spaziergänger, Jogger und Radfahrer haben schon unangenehme Erfahrungen gemacht oder haben es als Belästigung empfunden, wenn ihnen nicht angeleinte Hunde entgegenkommen, ohne dass eine Begleitperson auf den Hund einwirkt und ihn zurückhält.

Verunreinigungen durch Hundekot

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grünanlagen und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist vom Hundeführer oder Hundehalter unverzüglich zu beseitigen. Besonders in der nähe von Freizeiteinrichtungen oder Sportanlagen werden immer wieder Klagen laut, dass Hundehäufchen nicht beseitigt werden. Nicht nur Grünanlagen, sondern auch Privatgrundstücke sind gelegentlich von Verschmutzungen betroffen. Großer Schaden kann dann entstehen, wenn Hundekot landwirtschaftliche Flächen belastet. Die Hundeführer sind daher dringend aufgefordert, die „Hinterlassenschaften“ umgehend zu beseitigen bzw. die Hunde von sensiblen Bereichen fernzuhalten.

Tierlärm

Grundsätzlich sind Hunde so zu halten, dass die Bestimmungen des Lärmschutzes eingehalten werden. Zwar muss jeder aufgrund des nachbarschaftlichen Verhältnisses ein gewisses Maß von Geräuschen hinnehmen, anhaltendes Bellen und Heulen von Hunden stellt in der Regel jedoch eine ruhestörende Lärmbelästigung dar, die nicht hingenommen werden muss. Aus dem Nachbarrecht ergibt sich eine Duldungspflicht des Nachbarn gegenüber Hundegebell nur dann, wenn dieses nicht oder nur unwesentlich stört. Um Beschwerden der Nachbarn vorzubeugen, ist anzuraten, den Hund bei eigener Abwesenheit von einer anderen Person betreuen zu lassen oder auch darauf zu achten, dass Fenster geschlossen bleiben.

 Gegenseitige Akzeptanz und Rücksichtnahme aller Beteiligten ist unerlässlich.

Wenn einzelne Personen mit ihren Hunden nicht die Regeln berücksichtigen, besteht leider die Gefahr, dass sie damit auch alle anderen Hundehalter und Hundeführer in Misskredit bringen, welche sich an die Maßgaben halten. Schon aus diesem Grund bittet das Bürgermeisteramt, die Vorgaben unbedingt zu beachten. Bitte scheuen Sie sich nicht, die Hundehalter auf die Regelungen anzusprechen.