Das Naturschutzgesetz sagt klar aus, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf den Wegen betreten werden dürfen. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte. Bei Wiesen die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung; Stichtag ist spätestens der 1. Mai jeden Jahres.
Hintergrund ist der Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen und der naturschutzrechtlichen Belange. Die Landwirte sind darauf angewiesen, dass beispielsweise auch beim Grünland die spätere Heuernte nicht durch Hundekot oder andere Abfälle beeinträchtigt wird. Dies würde das wertvolle Futter stark entwerten und für manche Betriebe große Einbußen bedeuten. Auf Brachflächen und in Heckenriegeln würden z.B. auch bodenbrütende Arten in ihrem Brutgeschäft so beeinträchtigt werden, dass die Küken unserer teils selten gewordenen heimischen Vögel sterben müssten.
Wir bitten deshalb recht herzlich um Beachtung und Rücksichtnahme und auch die Eltern, dies ihren Kindern begreiflich zu machen.